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§ 13 GrEstG Steuerschuldner
(gesetz.grstg)
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Steuerschuldner sind

  1. regelmäßig:
    die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
  2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
  3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
    der Erwerber;
  4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
    der Meistbietende;
  5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
    1. des Erwerbers:
      der Erwerber;
    2. mehrerer Unternehmen oder Personen:
      diese Beteiligten;
  6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft;
  7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
    der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.

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