slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (2)
Grundeigentum
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Grundeigentum bezeichnet man Eigentum an Grundstücken.

Das Recht des Grundeigentümers erstreckt sich auf den Raum über der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Erdoberfläche (§ 905 S. 1 BGB). Der Eigentümer kann aber Einwirkungen auf sein Eigentum in großer Höhe (Überflug durch zugelassene Luftfahrzeuge) oder großer Tiefe (Bohrungen), die sein Interesse nicht verletzen, nicht verbieten.

Das Grundwasser gehört nicht zum Eigentumsrecht. Die Nutzung des Grundwassers bedarf einer behördlichen Erlaubnis (BVerfG NJW 1982, 745).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: real property Werbung: