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§ 52 HBO Zuständigkeiten, personelle Besetzung
(gesetz.hbo)
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(1) 1Bauaufsichtsbehörden sind

  1. als untere Bauaufsichtsbehörde
      a) der Gemeindevorstand in den kreisfreien Städten, den kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 50 000 und den sonstigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist,
    1. b) der Kreisausschuss in den Landkreisen,
  2. als obere Bauaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium,
  3. als oberste Bauaufsichtsbehörde das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium,

2Die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. 3Die Aufgaben der Bauaufsicht obliegen, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, den unteren Bauaufsichtsbehörden. (2) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben angemessen mit geeigneten Fachkräften, insbesondere mit Angehörigen des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen zu besetzen.

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