logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Herrschvermerk/Aktivvermerk
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Als Herrsch- oder Aktivermerk wird der Eintrag eines subjektiv-dinglichen Rechts im Grundbuch des herrschenden Grundstück bezeichnet (§ 9 Abs. 3 GBO).

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise

Hinweis auf Werbung