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§ 8 HGB Handelsregister
(gesetz.hgb.buch-1.abschnitt-2)
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(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden. .

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