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§ 56 HGB [Ladenvollmacht]
(gesetz.hgb.buch-1.abschnitt-5)
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Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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