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§ 106 HGB
(gesetz.hgb)
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(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
  2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
  3. (weggefallen)
  4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 162 HGB [Anmeldung der KG zum Handelsregister] Werbung: