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§ 128 HGB [Haftung Gesellschafter]
(gesetz.hgb.buch-2.abschnitt-1.titel-3)
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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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