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§ 128 HGB
(gesetz.hgb)
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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Auf diesen Artikel verweisen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft

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