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§ 8 HGO Einwohner und Bürger
(gesetz.hgo)
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(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bürger/Bürgerrecht * Gemeinden Werbung: