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Im internationalen Erbrecht gilt gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB zunächst für den gesamten Nachlass das Recht des Heimatstaats des Verstorbenen (= Nachlasseinheit). Für unbewegliches Vermögen ist kann der Erblasser gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB die Geltung deutschen Rechts vereinbaren.
Auch durch Rückverweisungen im Heimatrecht kann es wieder zu einer Geltung des deutschen Rechts kommen. So regeln die Normen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens, Indiens und der USA, dass für das bewegliches Vermögen das Recht des letzten Wohnsitzes und für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts (= lex rei sitae) gilt. In diesen Fällen kommt es zu einer sog. Nachlassspaltung, da verschiedene Statute anwendbar sind.
Erbschein
Soweit deutsches Recht gilt (sei es durch Zurückverweisung oder aufgrund Art. 25 Abs. 2 EGBGB) ist auch gemäß § 2353 BGB ein Erbschein zu erteilen (Staudinger-Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 868).
Länder
Frankreich
Gemäß französischem Recht gilt für bewegliche Sachen das Recht des Wohnsitzes und für unbewegliche Sachen das Recht des Lageorts.
Moldawien
Zwischen Deutschland und Moldawien ? als ehemaliger Sowjetrepublik - gilt noch der deutsch-sowjetische Konsularvertrag
D.h. es gilt für bewegliche Sachen das Recht des Wohnsitzes für unbewegliche das Recht des Lageorts.
Türkei
Nach türkischem Recht gilt für bewegliche Sachen Heimatrecht und für unbewegliche Sachen das Recht des Lageorts.
In der Türkei kann z.B. gemäß Art. 609 türkisches ZGB eine Erbschaft innerhalb von drei Monate ab Kenntnis vor dem Friedensgericht ausgeschlagen werden.
Quellen
Süß ZEV 2000, 486 ff.
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