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Artikel Diskussion (1)
jedermann oder bestimmter Personenkreis, GastG
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.gaststaetten)
    

Davon dass ein Betrieb im Sinne des GastG jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, spricht man, wenn der Betrieb nicht nur bestimmten individualisierten einzelnen Personen offensteht (wie das z.B. auf einer privaten Party der Fall ist). Bestimmt ist daher auch der Personenkreis eines Clubes oder Vereines, soweit die Zahl der Mitglieder nicht eng begrenzt ist.

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