slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Beigeladene, Verwaltungsprozess, Kosten
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Beigeladene bekommen im Unterliegensfall Kosten nur auferlegt, soweit sie Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben (§ 153 Abs. 3 VwGO). Entsprechend bekommen sie die Kosten auch nur erstattet, wenn dies der Fall ist. Das ergibt sich mittelbar aus § 162 Abs. 2 VwGO, da man es nur für diesen Fall als billig ansieht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: