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Lebenspartner/Lebensgefährte
(recht.zivil.materielle.familie)
    

Mit Lebenspartner werden die beiden an einer Lebenspartnerschaft beteiligten gleichgeschlechtlichen natürlichen Personen bezeichnet. Davon abzugrenzen ist der Begriff der Lebensgefährten in der eheähnlichen Gemeinschaft.

Auf diesen Artikel verweisen: Krankenversicherung, Mitversicherung/Familienversicherung * Zwangsvollstreckung wegen Forderung in bewegliche körperliche Sachen * Ausweisung

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