slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (2)
Leichenschau
(recht.straff.prozess)
    

Mit Leichenschau wird die von der Staatsanwaltschaft vorzunehmende äußere Inaugenscheinnahme eines Leichnams (daher auch äußere Leichenschau) zur Aufklärung eines Sachverhaltes bezeichnet (§ 87 Abs. 1 StPO). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft nimmt auch der Strafrichter teil. Ein Arzt kann, muss aber nicht hinzugezogen werden.

Davon ist die Obduktion als innere Leichenschau zu unterscheiden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Obduktion/Leichenöffnung/innere Leichenschau/Sektion * Autopsie Werbung: