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nachträgliche Erweiterung/Anfechtung
(recht.zivil.prozess.famfg)
    

Von einer nachträglichen Anfechtung spricht bei der Möglichkeit Teile einer einheitlichen Verbundentscheidung in Ehesachen gemäß § 145 FamFG auch nach Ablauf der Frist anzufechten, wenn ein anderer Teil angefochten wurde.

Beispiel: Es ergeht eine Verbundentscheidung über Scheidung, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt und Zugewinn. Eine Partei greift den Versorgungsausgleich innerhalb der Monatsfrist an, die Beschwerdebegründung wird nach einem weiteren Monat zugestellt. Die andere Partei kann sich ab Zustellung der Beschwerdebegründung überlegen, ob Sie nun den Ehegattenunterhalt angreifen will.

Die Möglichkeit zur Einlegung dieser Anschlußrechtsmittel verhindert die Rechtskraft der Scheidung. Daher ist gemäß § 144 FamFG auch ein Verzicht auf Anschlußrechtsmittel möglich, bevor diese überhaupt "enstanden " sind.

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