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Nämlichkeitsnachweis
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Nämlichkeitsnachweis wird ein Nachweis darüber bezeichnet, dass es sich bei einer Sache um eine bestimmte frühere schon in Erscheinung getretene Sache in unverändertem Zustand handelt, d.h. dass es sich um die nämliche Sache handelt.

So beweist der Nämlichkeitsnachweis bei vorübergehend ein- oder ausgeführten grundsätzlich zollpflichtigen Waren, dass sie bis zur Wiederaus- oder Wiedereinfuhr unverändert geblieben sind. Ist dies der Fall, entfällt die Zollpflicht.

Beispiel: Mit einem Nämlichkeitsnachweis kann man z.B. nach einer Urlaubsreise belegen, dass bestimmte Dinge nicht im Ausland gekauft wurden, sondern schon bei der Ausreise aus dem Heimatland mitgeführt wurden.

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