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Novenverbot
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von Novenverbot spricht man, wenn in der zweiten Instanz der Vortrag neuer Tatsachen (Noven) und Beweismittel rechtlich ausgeschlossen ist. In der ZPO ergibt sich ein Novenverbot aus den §§ 529, 530, 531 ZPO.

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