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öffentliche-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.oeffentlich.staatshaftung)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Mit öffentlich-rechtlicher GoA wird die GoA auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zwischen Bürger und Staat bezeichnet.

Dabei kommt eine öffentlich-rechtliche GoA in Abgrenzung zur privatrechtlichen GoA nur in Betracht wenn das Geschäfts das geführt wurde ein öffentlich-rechtliches Geschäft ist. Das ist immer dann der Fall, wenn es öffentlich-rechtlich wäre, wenn der Geschäftsfherr es selbst führen würde.

Beispiel: B hat ein Grundstück an das unmittelbar ein Park angrenzt. Bei letzten Sturm drohte einer der Bäume auf das Grundstück des B zu fallen und dessen Haus zu beschädigen. Da die Stadt der mehrmaligen Aufforderung zum Fällen nicht nachkam, hat B den Baum durch ein Unternehmen fachgerecht fällen lassen. Würde die Stadt die Bäume beseitigen würde sie öffentlich-rechtlich handeln.

Führt der Staat dagegen eine Aufgabe eines Bürgers, liegt nie eine öffentlich-rechtliche GoA vor, da ein Geschäft des Bürger grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich sein kann.

Beispiel: B hat ein Grundstück mit Bäumen. Bei letzten Sturm drohte einer der Bäume auf das Grundstück des A zu fallen und dessen Haus zu beschädigen. Da B der mehrmaligen Aufforderung zum Fällen nicht nachkam, hat die Stadt den Baum durch ein Unternehmen fachgerecht fällen lassen. Würde B die Bäume beseitigen würde er privatrechtlich handeln, daher liegt auch nur eine privatrechtliche GoA vor, die aber von den Regeln der Polizeigesetze verdrängt wird.

1. Voraussetzungen

  1. Führung eines öffentlich-rechtilchen Geschäfts
  2. Fremdes Geschäft
  3. Fremdgeschäftsführungswille
  4. ohne Auftrag
  5. Berechtigung zur Übernahme

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