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ordre public
(recht.zivl.materiell.ipr)
    

Mit ordre public wird die Vorbehaltsklausel bezeichnet, die im internationalen Privatrecht dazu führt, dass in Deutschland die Anwendung ausländischer Vorschriften unzulässig ist, wenn diese mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sind, insbesondere weil sie gegen die Grundrechte verstoßen. Der ordere public ist in Art. 6 EGBGB geregelt.

Beispiel: "Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hatte, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mitzuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden" (BGH vom 26.08.2009, Az. XII ZB 169/07 Ls 1)

Auf diesen Artikel verweisen: Scheidung im Ausland, Anerkennung

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