logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Peepshow/Peep-Show
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.gewo)
    

Mit Peep-Show wird eine Einrichtung bezeichnet, bei der sich Menschen (vorwiegend Frauen) vor zahlendem Publikum nackt präsentieren. Peep-Shows fallen als Schaustellung von Menschen unter § 33a GewO und sind daher genehmigungspflichtig. In Deutschland ist durch Urteil entschieden worden, dass die Präsentierenden Sichtkontakt zum Publikum haben müssen. Begründet wurde dies mit der Menschenwürde der Präsentierenden.

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise

Hinweis auf Werbung