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Pflichtmitgliedschaft
(recht.oeffentlich.grundrechte.art9)
    

Von Pflichtmitgliedschaft spricht man, wenn die Mitgliedschaft in einem bestimmten Verband, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, gesetzlich vorgeschrieben ist. So z.B. in der Ärztekammer, Industrie- und Handelskammer, Rechtsanwaltskammer.

Die Pflichtmitgliedschaft verstösst dann nicht gegen die negative Vereinigungsfreiheit, wenn sich eine Rechtfertigung aus ihrem Aufgabenbereich ergibt.

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