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Pflichtteil
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Hat der Erblasser einen nahen Angehörigen (Abkömmling, Eltern und Ehegatte) von der Erbfolge ausgeschlossen (Enterbung), so steht diesem gemäß § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Der Pflichteil berechnet sich als Produkt aus Quote x Nachlasswert.

Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote werden gemäß § 2310 BGB Ausschlagende mitgezählt, Verzichtende nicht.

Bei der Berechnung des Nachlasswertes werden Schulden des Erblasser, Beerdigungskosten, Zugewinnausgleichsansprüche (nach §§ 1371, 1378 BGB) und Verwaltungskosten des Nachlasses abgezogen. Nicht abgezogen werden Vermächtnisse.

Der Erblasser kann dem Angehörigen den Pflichtteil unter im Gesetz festgelegten Voraussetzungen auch vollständig entziehen, §§ 2333 - 2335 BGB. Z.B. einem Abkömmling wenn dieser ihm nach dem Leben trachtet, ihn körperlich mißhandelt, gegen ihn ein Verbrechen begeht, sein Unterhaltspflicht ihm gegenüber böswillig verletzt oder gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

Auf diesen Artikel verweisen: Enterbung * § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen * Berliner Testament, § 2269 BGB * Ehegattenunterhalt, nachehelich

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