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Pressefreiheit
(recht.oeffentlich.grundrechte.art5)
    

Inhalt
             1. Schutzbereich
             2. Eingriff
             3. Schranken

Die Pressefreiheit wird in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt.

1. Schutzbereich

Der Schutzbereich umfasst neben der Presse im engeren Sinn alle Druckerzeugnisse. Geschützt ist ähnlich wie bei der Rundfunkfreiheit die ganze zur Herstellung und Verbreitung von Presserzeugnissen notwendige Kette.

2. Eingriff

Siehe unter Rundfunkfreiheit.

3. Schranken

Hier gilt das gleiche wie für die Meinungsfreiheit.

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