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Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind gemäß § 114 ZPO:
- Einschlägigkeit des Geltungsbereichs
- Bedürftigkeit der Partei
- hinhinreichende Erfolgsaussicht
- Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
Wirkung
Die Prozesskostenhilfe wird regelmäßig auf den Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung rückwirkend gewährt. Alle zu diesem Zeitpunkt fälligen oder entstehenden Gerichtskosten gelten als "gestundet", d.h. sind nicht mehr zu zahlen, das gilt auch für Vorschüsse. Gezahlt wird nur noch entsprechend des Prozesskostenhilfebescheids, soweit dieser Zahlungen anordnet.
Zu den Gerichtskosten zählen nach vertretener Ansicht auch die Kosten der Partei für die notwendige Rechtsverfolgung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl. Rn. 620 ff).
Bei der Beantragung ist zu beachten, dass die Bewilligung nur soweit wie beantragt wirkt. D.h. für Klageerweiterungen ist eine Erstreckung des Prozesskostenhilfe zu beantragen. Kommt es in der mündlichen Verhandlung zu einem Vergleich ist in der Verhandlung der Erstreckung auf den Vergleich und einen etwaigen Mehrvergleich zu beantragen.
zu verwertendes Vermögen
BGH: Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08: "Zum Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe"
Rechtsmittel bei Ablehnung
Gegen die Ablehnung der PKH durch das AG oder LG in erster Instanz ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die Notfrist beträgt hier aber einen Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann zusätzlich Gegenvorstellung eingelegt werden. Im übrigen kann auch ein neuer Antrag auf PKH gestellt werden (Zöller/Philippi ZPO § 127 Rn. 44).
Gegen eine PKH-Entscheidung des OLG ist eine Beschwerde nur möglich, wenn das Gericht sie zugelassen hat (BGH Beschl. vom 31.07.2006 - II ZB 17/06).
Aufhebung
Eine Aufhebung kommt gemäß § 124 ZPO in Betracht, wenn der Berechtige vorsätzlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben bei Beantragung gemacht hat.
Veränderungen
Verändern sich nach Bewilligung die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse kommt eine Veränderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 in Betracht.
Erhält die Partei z.B. aus dem Verfahren einen Zugewinnausgleich muss sie diesen einsetzen, auch wenn sie davon ein Hausgrundstück erworben hat (BGH v. 18.7.2007 Az. XII ZA 11/07).
Andererseits kann eine Partei der PKH mit Ratenzahlung bewilligt wurde, bei Verschlechterung ihrer Einkommensverhältnisse eine Herabsetzung der Raten beantragen (§ 120 Abs. 4 ZPO).
Gebühren
Die Gebühren richten sich bei gewährter Prozesskostenhilfe gemäß § 50 RVG nach einer eigenen Tabelle, die ab einem Streitwert von 3.000,- Euro von der Grundtabelle abweicht.
Für die Stellung des PKH-Antrages durch den Rechtsanwalt entsteht eine 1,0 Gebühr gemäß 3335 VV RVG. Diese kann als Vorschuss verlangt werden.
Berufung
Soweit Berufung auf PKH-Basis eingelegt wird, ist darauf zu achten, dass in der Berufungsfrist der PKH-Antrag mit einer ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und allen notwendigen Belegen eingereicht wird. Andernfalls hat der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag mangels Erfolgsaussichten insgesamt abzulehnen ist.
teilweise Gewährung
Bei teilweiser Gewährung von Prozesskostenhilfe und entsprechender Antragsrücknahme (d.h. soweit die Klage nicht von der Gewährung abhängig gemacht wurde) sind bereits entstandene Gebühren auf Basis der Wahlvergütung vom Mandaten zu erstatten. Davon sind Wahlvergütungsgebühren in Höhe der gewährten Prozesskostenhilfe abzuziehen.
Beispiel: B wird von A bei der Geltendmachung von Lohn vertreten. Insgesamt macht A für B 7.000,- geltend, er erhebt die Klage unabängig von der Prozesskostengewährung. Als das Gericht nach dem ersten Termin nur für einen Anspruch von 1.000,- Euro die PKH gewährt, nimmt A nach Rücksprache mit B die Klage i.H.v. 6.000,- zurück, im Übrigen wird ein Versäumnisurteil rechtskräftig.
Hier kann A mit dem Gericht nur eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr aus 1.000,- abrechnen (= 276,-). Die Differenz aus den Gebühren aus 7.000,- (= 1029,35) und den Wahlgebühren aus 1.100,- (= 276,-) i.H.v. 948,92 muss A mit B abrechnen.
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