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Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst und die dort entstehenden Anwaltsgebühren kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht beantragt und auch nicht gewährt werden.

Zeichnet sich aber im Prozesskostenhilfeverfahren vor Anhängigkeit der Hauptsache eine Vergleichsmöglichkeit ab, kann Prozesskostenhilfe für diesen Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren beantragt werden.

"Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311)." (BGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 Az. VI ZB 49/03)

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