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Prozesszinsen
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Prozesszinsen werden die Zinsen bezeichnet, die auf eine Geldschuld während der Rechtshängigkeit zu zahlen sind (§ 291 BGB).

Gemäß § 291 BGB ist Vorausetzung für das Anfallen von Prozesszinsen, der Eintritt der Rechtshängigkeit und die Fälligkeit der Forderung. Auf das Vorliegen der weiteren Verzugsvoraussetzungen kommt es nicht an.

Auf diesen Artikel verweisen: Justizkredit

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