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§ 24.
Die Parteien können für die Vermögensbeziehungen der Eheleute das Recht des
gewöhnlichen Aufenthalts einer Partei, das Recht ihrer Staatsangehörigkeit oder
das Recht des Ortes, an dem das Vermögen im Wesentlichen belegen ist, einvernehmlich
wählen. Haben die Parteien nicht gewählt, wird das Recht des gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalts angewandt; gibt es keinen gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt, wird das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit angewandt.
Zitiert nach Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 177627
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