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Rechtfertigung, Folgen
(recht.straf.at)
    

Die Rechtfertigung einer tatbestandsmäßigen Handlung hat zur Folge, dass dass Handlungsunrecht entfällt und der Täter nicht zu bestrafen ist. Gegen einen gerechtfertigt Handelnden Täter ist keine Notwehr zulässig.

Beispiel: A wird von einem fremden Hund bedroht, in seiner Not reisst er aus dem baufälligen Zaun des B eine Latte um sich gegen das Tier zu verteidigen. Die Sachbeschädigung des A gemäß § 303 StGB wird hier durch § 228 BGB gerechtfertigt. B darf sich nicht dagegen wehren.

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