Regelungsverzicht
(recht.oeffentlich.staat)| |
Ein Regelungsverzicht, d.h. ein wirksamer Verzicht des
Gesetzgebers auf Nutzung einer Möglichkeit zu Gesetzgebung,
ist verfassungsrechtlich nicht zulässig (Isensee/Kirhchof,
Handbuch des Staatsrechts III, § 60, Rn. 61.).
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