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Religionsmündigkeit
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.religion)
    

Mit Religionsmündigkeit bezeichnet man das Recht, über das eigene religiöse Bekenntnis frei entscheiden zu können. Die Religionsmündigkeit tritt in zwei Stufen ein:

Mit Vollendung des 12. Lebensjahres kann ein Kind gemäß § 5 S. 2 RKEG nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Glauben als bisher erzogen werden (beschränkte Religionsmündigkeit).

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein Kind gemäß § 5 S. 1 RKEG selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden.

Auf diesen Artikel verweisen: Altersgrenzen im Recht * Altersgrenzen im Recht

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