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Unter dem Stichwort richtiger Klagegegner wird im Verwaltungsprozessrecht die Frage untersucht, wer vom Bürger zu verklagen ist, wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt gegen den der Bürger vorgehen will.
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist grundsätzlich nicht die Behörde selbst zu verklagen, sondern der Rechtsträger, d.h. die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Organ die Behörde ist (= Rechtsträgerprinzip).
Das gilt dann nicht, wenn das Landesrecht (z.B. die Ausführungsgesetze zur VwGO) anordnen, dass die Behörden selbst verklagt werden können (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Beispiel: In Hessen gibt es keine Anordnung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Handelt hier als Behörde das Ordnungsamt der Stadt Kassel, ist die Stadt Kassel zu verklagen.
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