Von rücksichtslos im Sinne des § 315c StGB spricht man, wenn jemand sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten im Verkehr hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit keine Bedenken bezüglich seines Fahrverhaltens aufkommen lässt (BGH 5, 392)..
Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs