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Scheidung, Streitwert
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Der Streitwert einer Scheidung wird gemäß § 43 FamGKG wie folgt berechnet:

  • addiertes Nettoeinkommen beider Gatten
  • ./. 250,- pro Kind
  • x 3
  • + 5 % von:
    • Aktivvermögen
    • - Passivvermögen
    • - 60.000,- pro Gatte (= -120.000,-)
    • - 30.000,- pro Kind
  • Die Folgesache Versorgungsausgleich hat einen eigenen Streitwert (10 % pro ausgeglichenem Recht vom Scheidungsstreitwert).

    Beispiel: A und B lassen sich scheiden, sie haben zwei Kinder und kein Vermögen. A verdient netto 2.100,-. B 800,-. Addiert sind dies 2.900,- abzüglich 500,- für die Kinder 2.400,- multipliziert mit 3 ergibt dies einen Streitwert von 7.200,- für die Scheidung.

    Beim Einkommen können auch noch Abschläge für Werbungkosten und Darlehensrückzahlungen vorgenommen werden.

    Dabei ist mindestens von einem Streit iHv 2.000,- und maximal von einem Streitwert von einer Million auszugehen.

    Bei einem Scheidungsfolgenvergleich werden angesetzt für:

    • Trennuntershaltsverzicht: 1.200,-
    • Verzicht nachehelichen Unterhalt: 1.800,-
    • Deklar. Erklärung über Hausrat: 250,-
    • Deklar. Erklärung über Verbleib der Wohnung: 250,-
    • Deklar. Erklärung über Nichtbestehen von Zugewinnansprüchen: 250,-
    • Zugewinnverzicht: Wert des Verzichts

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