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Eine Schenkung von Todes wegen liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten etwas für den Falle seines Todes verspricht. Auf diese Schenkungen sind gemäß § 2301 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anwendbar.
Beispiel: Der kinderlose aber mit M verheiratete E schenkt seinem Freund F eine wertvolle chinesische Vase und vereinbart mit ihm, dass F die Vase nach seinem Tod mitnehmen soll. Nach Eintritt des Todes nimmt sich F im Trubel der Trauefeierlichkeiten die Vase mit. Als die M davon erfährt ist sie entsetzt und verlangt vom F die Vase heraus.
- Anspruch aus § 985 BGB (-)
- F Besitzer (+)
- M Eigentümerin (-)?
- Eigentum zunächst bei E
- Einigung mit F über Übergang? (+) Da die Einigung über den Tod hinaus fortwirkt
- Übergabe (+) Es genügt Übertragung des Besitzes auf Veranlassung des E
- Anspruch aus § 812 BGB (+)
- Bereicherung des E (+) liegt im Eigentum am Bild
- ohne Rechtsgrund?
- Schenkungsvertrag?
- Form des § 518 I BGB? (-)
- Heilung nach § 518 II BGB? Grundsätzlich (+), aber:
- Formvorschrift des § 2301 iVm §§ 2231, 2247 BGB (-)
- Heilung nach § 2301 II BGB (-) Der Vollzug muss unter Lebenden erfolgen
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