logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Schenkung von Todes wegen
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Eine Schenkung von Todes wegen liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten etwas für den Falle seines Todes verspricht. Auf diese Schenkungen sind gemäß § 2301 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anwendbar.

Beispiel: Der kinderlose aber mit M verheiratete E schenkt seinem Freund F eine wertvolle chinesische Vase und vereinbart mit ihm, dass F die Vase nach seinem Tod mitnehmen soll. Nach Eintritt des Todes nimmt sich F im Trubel der Trauefeierlichkeiten die Vase mit. Als die M davon erfährt ist sie entsetzt und verlangt vom F die Vase heraus.

  1. Anspruch aus § 985 BGB (-)
    • F Besitzer (+)
    • M Eigentümerin (-)?
      • Eigentum zunächst bei E
      • Einigung mit F über Übergang? (+) Da die Einigung über den Tod hinaus fortwirkt
      • Übergabe (+) Es genügt Übertragung des Besitzes auf Veranlassung des E
  2. Anspruch aus § 812 BGB (+)
    • Bereicherung des E (+) liegt im Eigentum am Bild
    • ohne Rechtsgrund?
      • Schenkungsvertrag?
        • Form des § 518 I BGB? (-)
        • Heilung nach § 518 II BGB? Grundsätzlich (+), aber:
        • Formvorschrift des § 2301 iVm §§ 2231, 2247 BGB (-)
        • Heilung nach § 2301 II BGB (-) Der Vollzug muss unter Lebenden erfolgen

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise

Hinweis auf Werbung