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Schöffengericht
(recht.straf.prozess)
    

Am Amtsgericht gebildetes Gericht. Es besteht aus einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei Schöffen. Das Schöffengericht ist für Strafsachen zuständig, soweit sie nicht dem Strafrichter übertragen werden (§ 28 GVG), oder in die Zuständigkeit der Strafkammern am Landgericht, oder der Oberlandesgerichte fallen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein zweiter Richter hinzugezogen werden (erweitertes Schöffengericht).

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Auf diesen Artikel verweisen: Strafbefehl * Strafrichter * erweitertes Schöffengericht * Berufung im Strafrecht * Gerichtsorganisation, Hessen * Instanzenzug/Rechtszug im Strafprozess * Amtsgericht, Strafsachen * Schöffen * Schöffen Werbung: