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Von Schonvermögen spricht man bei Vermögen, dass bei staatliche Leistungen deren Gewährung vom Einkommen/Vermögen des Antragstellers abhängig ist, unberücksichtigt bleibt.
Bei Prozesskostenhilfe liegt das Schonvermögen, dass nicht zur Deckung der Prozesskosten herangezogen werden muss, bei ca. 2.600,- für den Antragsteller zuzügl. je 256,- je unterhaltsberechtigte Person.
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