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Schwere der Tat i.S.v. § 140 StPO
(recht.straf.prozess)
    

Eine Schwere der Tat liegt vor, bei einer erwarteten Strafe von mindestens einem Jahr (Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rn. 23). Bei Ermittlung der Straferwartung sind auch parallel oder vorher geführte Verfahren zu berücksichtigen, die das Strafmaß beeinflussen können.

Beispiel: A ist nicht vorbestraft und wegen einer einfach gelagerten Körperverletzung angeklagt. In weiterem Verfahren wird gegen A wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ermittelt. Hier droht dem A wegen des zweiten Verfahrens eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr. Entsprechend ist hier schon im ersten Verfahren wegen der zu erwartenden Strafe ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben.

Auf diesen Artikel verweisen: § 140 StPO

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