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Siegelbruch
(recht.straf.bt.136)
    

Inhalt
             1. Strafrecht
             2. Prüfungsschema § 136 Abs. 2

1. Strafrecht

Siegelbruch ist das beschädigen, ablösen oder unkenntlich machen eines dienstlichen Siegels das angelegt wurde um Sachen in Beschlag zu nehmen, zu verschließen oder zu bezeichnen. Siegelbrauch ist auch das Unwirksammachen eines solchen mit Siegel bewirkten Verschlußes.

Der Siegelbruch ist in § 136 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt.

2. Prüfungsschema § 136 Abs. 2

  1. objektiv
    1. Beschlagnahme mit Siegel
    2. Entfernung oder Beschädigung des Siegels
  2. subjektiv
    1. Vorsatz
  3. Rechtswidrigkeit
    1. Beschlagnahme/Pfändung nicht formell rechtswidrig
  4. Schuld

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