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Signatur/Elektronische Signatur
(it.recht)
    

Das neue SigG definiert in seinem § 2 zwei Arten von elektronischen Signaturen: Die fortgeschrittene elektronische Signatur und die qualifizierte elektronische Signatur. Aus dem Zusammenhang ergibt sich noch die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung.

Fortgeschrittene elektronische Signatur

Bei der fortgeschrittenen Signatur muß der Signaturschlüssel folgende Anforderungen erfüllen:

  • ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sein,
  • die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
  • mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
  • Bei Signierung von Daten sicherstellen, daß eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Diese Voraussetzungen werden unter anderem von der relativ weit verbreiteten Kryptographie- und Signatursoftware PGP, oder der freien Variante GnuPG erfüllt.

Das BGB, auf das es hinsichtlich der Anerkennung von Signaturen ankommt, gewährt aber nur der qualifizierten Signatur die Gleichstellung mit der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Siehe § 126a BGB Elektronische Form. D.h. ein privat erstellter PGP-Key wird vom Gesetz nicht anerkannt.

Im Prozeßrecht können fortgeschrittene Signaturen trotzdem eine Rolle spielen. So ist z.B. davon auszugehen, daß ein mit fortgeschrittener Signatur signiertes Dokument im Prozeß einen höheren Beweiswert hat als ein unsigniertes Dokument.

Qualifizierte elektronische Signatur

Die qualifizierte Signatur erfordert zusätzlich die zwei Merkmale. Sie muß
  • auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und
  • mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.

Fraglich ist, ob der Signaturschlüssel und/oder das Zertifikat auf speziellen Chipkarten vorliegen müssen, oder ob eine Speicherung auf der Festplatte ausreicht. § 2 Nr. 10 - 12 reden immer von Software und Hardware. Insofern scheint aus dem Gesetz eine Speicherung auf Chipkarten (=Hardware) nicht zwingend zu sein.

Gemäß § 126a BGB ensprechen mit der qualifizierten Signatur signierte Dokumente der Schriftform des § 126 BGB, d.h. mittels qualfizierter Signatur kann man z.B. einen Bürgschaftsvertrag gemäß §§ 765, 766 BGB abschließen.

Die ZPO sieht in § 292a ZPO bei der Signierung einer elektronisch vorliegenden Willenserklärung mit einer qualifizierten Signatur einen Anscheinsbeweis für die Echtheit der Willenserklärung vor.

Qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung

Die gleichen Voraussetzungen wie die qualifizierte Signatur, nur daß hier der Anbieter des Zertifikats gemäß § 15 SigG akkreditiert sein muß.

Auf diesen Artikel verweisen: Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

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