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Das neue SigG definiert in seinem § 2
zwei Arten von elektronischen Signaturen: Die fortgeschrittene
elektronische Signatur und die qualifizierte elektronische
Signatur. Aus dem Zusammenhang ergibt sich noch die
qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung.
Fortgeschrittene elektronische Signatur
Bei der fortgeschrittenen Signatur muß der Signaturschlüssel
folgende Anforderungen erfüllen:
- ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sein,
- die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
- mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter
seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
- Bei Signierung von Daten sicherstellen, daß eine
nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
Diese Voraussetzungen werden unter anderem von der relativ weit verbreiteten
Kryptographie- und Signatursoftware PGP,
oder der freien Variante GnuPG erfüllt.
Das BGB, auf das es hinsichtlich der Anerkennung von Signaturen ankommt,
gewährt aber nur der qualifizierten Signatur die Gleichstellung mit der
Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Siehe § 126a BGB Elektronische Form. D.h. ein privat
erstellter PGP-Key wird vom Gesetz nicht anerkannt.
Im Prozeßrecht können fortgeschrittene Signaturen trotzdem eine
Rolle spielen. So ist z.B. davon auszugehen, daß ein mit fortgeschrittener
Signatur signiertes Dokument im Prozeß einen höheren Beweiswert hat
als ein unsigniertes Dokument.
Qualifizierte elektronische Signatur
Die qualifizierte Signatur erfordert zusätzlich die zwei Merkmale.
Sie muß
- auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen
qualifizierten
Zertifikat beruhen und
- mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.
Fraglich ist, ob der Signaturschlüssel und/oder das Zertifikat auf
speziellen Chipkarten vorliegen müssen, oder ob eine Speicherung auf der
Festplatte ausreicht. § 2 Nr. 10 - 12 reden immer
von Software und Hardware. Insofern scheint aus dem Gesetz eine
Speicherung auf Chipkarten (=Hardware) nicht zwingend zu sein.
Gemäß § 126a BGB ensprechen mit der
qualifizierten Signatur signierte Dokumente der Schriftform des § 126 BGB, d.h. mittels qualfizierter Signatur
kann man z.B. einen Bürgschaftsvertrag gemäß §§ 765, 766 BGB
abschließen.
Die ZPO sieht in § 292a ZPO bei der Signierung
einer elektronisch vorliegenden Willenserklärung mit einer qualifizierten
Signatur einen Anscheinsbeweis für die Echtheit der Willenserklärung vor.
Qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung
Die gleichen Voraussetzungen wie die qualifizierte Signatur, nur daß
hier der Anbieter des
Zertifikats gemäß § 15 SigG akkreditiert sein muß.
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