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Sondernachfolger
(recht.notar.weg)
    

Als Sondernachfolger wird der Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und damit auch eines Wohnungseigentümers bezeichnet. § 1010 BGB regelt die Geltung von Benutzungsregelungen gegenüber dem Sondernachfolger.

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