slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Spruchreife/spruchreif
(recht.allemein.prozess)
    

Davon dass ein Verfahren spruchreif ist, spricht man, wenn das Gericht für seine Entscheidung keine weitere Sachverhaltsaufklärung benötigt.

Beispiel: A verlangt von dem B aus einem Vertrag 10.000,- Euro. B bestreitet den Vertrag und trägt hilfsweise vor er habe erfüllt. Das Gericht muss hinsichtlich beider streitiger Fragen den Sachverhalt aufklären. Daher fordert es den A auf den Vertrag vorzulegen. Nachdem A dies getan hat, fordert es den B auf Beweis für die Erfüllung vorzulegen. B erklärt, das er dies nicht kann. Jetzt ist der Rechtsstreit spruchreif, da dem Gericht alle notwendigen Informationen vorliegen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: