slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Staatsgeheimnis
(recht.straf.bt.94)
    

Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden (§ 93 StGB).

Der Verrat von Staatsgeheimnissen wird gemäß § 94 StGB bestraft (Landesverrat).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Geheimgebrauchsmuster Werbung: