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Stellvertretungserlaubnis
(recht.ref.verw1 und recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Stellvertretungserlaubnis wird im Gaststättenrecht die Erlaubnis bezeichnet, die notwendig ist, wenn der Inhaber eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes einen seiner Betriebe selbständig durch einen Stellvertreter betreiben lassen will (§ 9 GastG). Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn dem Stellvertreter die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, z.B. weil er alkoholabhängig ist.

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