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§ 452 StPO
(gesetz.stpo)
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In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Begnadigung/Gnadenrecht Werbung: