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Teilnahme
(recht.straf.at.tut.teilnahme)
    

Von Teilnahme spricht man im Strafrecht bei der Mitwirkung an der Erfüllung eines Straftatbestandes die nicht Täterschaft ist. Man unterscheidet zwischen Anstiftung und Beihilfe.

Auf diesen Artikel verweisen: Beihilfe * Ubiquitätsgrundsatz * Täter

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