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Testament
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Testament wird ein einseitiges Rechtsgeschäft bezeichnet, mit dem der Testierenden seinen letzten Wille festlegt. Das Testament entfaltet seine Wirkung erst mit dem Tod des Testierenden.

Um wirksam zu sein muss ein Testament handschriftlich vom sog. Erblasser persönlich verfasst sein (§§ 2064, 2247 BGB), oder vor einem Notar mündlich oder schriftlich zur Niederschrift erklärt werden (§ 2232 BGB). Existiert im Todesfall kein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Auf diesen Artikel verweisen: Testierfähigkeit * Erbfolge * Willenserklärung * Enterbung * Berliner Testament, § 2269 BGB * Andeutungstheorie * Erbvertrag * Testament * Rechtsgeschäft * letzter Wille * Widerruf Testament/Schenkung * favor testamenti * will

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