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Nachweis des Todes zur Löschung, § 23 GBO
(recht.notar)
    

Der Zusatz, dass zur Löschung Todesnachweis gehört ist nur zulässig, wenn Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind. Bei Wohnrechten kann das der Fall sein, wenn es eine Verpflichtung des Eigentümers zur Erhaltung der Bewohnbarkeit/Beheizbarkeit gibt.

DNotI Report 2003, 82: "Ergänzend ist anzumerken, dass bei der Verpflichtung des Eigentümers zur Erhaltung der guten Bewohnbarkeit und Beheizbarkeit Rückstände im Sinne von § 23 GBO nicht ausgeschlossen sind (BayObLG 79, BAYOBLGE Jahr 79 Seite 372; Kohler, in: Bauer/v. Oefele, GBO, §§ 23, 24 Rn. 38). Daher ist hier die Vereinbarung einer Löschungserleichterungsklausel möglich und vielfach empfehlenswert.

Formulierung:

beantragt (...) Eintragung (...) mit dem Zusatz dass zur Löschung Nachweis des Todes des Berechtigten genügt.

Der Wortlaut orientiert sich an § 23 GBO.

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