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Trickdiebstahl
(recht.straf.bt.242)
    

Von einem Trickdiebstahl spricht man, wenn ein Täter einen Gewahrsamsbruch durch eine Täuschung ermöglicht. Entsprechend liegt dann ein Betrug und kein Trickdiebstahl vor, wenn durch die Täuschung ein Einverständnis des Opfers in den Gewahrsamswechsel vorliegt.

Beispiel Trickdiebstahl: A bringt einen Bahnreisenden durch eine erfundene Geschichte dazu, sein Gepäck kurz unbeaufsichtigt zu lassen, um es dann zu entwenden.

Beispiel Betrug: A bringt einen Bahnreisenden durch eine erfundene Geschichte dazu, ihm sein Gepäck anzuvertrauen, während er noch mal den Bahnhof verlässt. A verschwindet dann mit dem Gepäck.

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