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Von unterlassener Hilfesleistung spricht man, wenn jemand einem anderen nach einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder Not nicht die Hilfe leistet die erforderlich und ihm möglich war.
Beispiel: A geht Ende November in dem kleinen Dorf D an einem Werktag nach 24:00 spazieren, die Temperatur liegt unter 0 Grad Celsius. Als er am alten Rathaus vorbeikommt, sieht er den ihm unbekannten leicht bekleideten C reglos auf dem Rasen liegen. Da A keine Lust auf Scherereien hat, ignoriert er den C und geht weiter. C, der als A vorbeikam volltrunken aber noch am Leben war, erfriert wenige Stunden später. Da A hier durch Herbeirufen eines Krankenwagens den C hätte retten können, hat er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht.
Die unterlassene Hilfeleistung ist ein sog. echtes Unterlassungsdelikt und am Kriterium der Garantenstellung von den unechten Unterlassungsdelikten abzugrenzen.
Beispiel: Beispiel wie vor, nur ist der C der Bruder des A, was A auch erkennt. Hier hätte A eine Garantestellung gehabt. Es kommt daher ein Totschlag durch Unterlassen in Betracht.
Aufbau
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